Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Keramikmalstudios und Kreativstudios dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen

Roman Poseck und Heike Hofmann: „Wer am Sonntag einen Keramikrohling bemalt, verbringt seine Freizeit. Wir schaffen Klarheit und erhalten ein Angebot, das viele Familien schätzen.“

Keramikmalstudios und Kreativstudios in Hessen dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Das stellt ein gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales klar, der den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel zugeleitet worden ist. Grundlage ist eine erneute arbeitszeit- und feiertagsrechtliche Prüfung dieser Betriebsform. Danach handelt es sich um Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Einer feiertagsrechtlichen Ausnahmeentscheidung bedarf es nicht.

Innenminister Roman Poseck erklärte hierzu: „Keramikmalstudios und Kreativstudios sind für viele Menschen in Hessen längst ein fester Bestandteil ihrer Freizeit. Kinder feiern dort ihren Geburtstag, Familien verbringen dort gemeinsame Stunden, Freundeskreise nutzen das Angebot für einen kreativen Nachmittag, Hessinnen und Hessen begegnen einander und entfalten sich künstlerisch. Gerade der Sonntag ist dafür ein wichtiger Tag. Werktags fehlt oft die Zeit für mehrstündige Kreativität. Als die Frage der Sonntagsöffnung im Frühjahr erstmals an die Vollzugsbehörden herangetragen wurde, habe ich früh deutlich gemacht, dass ich eine Schließung dieser Studios an Sonn- und Feiertagen für nicht sachgerecht halte. Daraufhin wurde die Rechtslage gemeinsam mit dem Sozialministerium gründlich geprüft.

Freizeit- und Erholungstätigkeit

Das Ergebnis dieser Prüfung ist eindeutig. Der Schwerpunkt des Angebots liegt in der kreativen Freizeit- und Erholungstätigkeit der Gäste und nicht im hektischen Einkaufsrummel. Damit sind diese Studios Freizeit- und Erholungseinrichtungen und unterliegen wie Veranstaltungen in Museen oder die Gastronomie nicht den Beschränkungen des Sonn- und Feiertagsschutzes.

Für die Betreiber bedeutet das Rechts- und Planungssicherheit. Sie brauchen keine Ausnahmegenehmigung. Die Regelung gilt für inhabergeführte Betriebe ebenso wie für Betriebe, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt werden. Für die Gäste bedeutet es, dass ein liebgewonnenes Angebot am Wochenende erhalten bleibt“, sagte der Innenminister.

„Der Schutz der Sonn- und Feiertage bleibt für uns als Landesregierung ein hohes Gut. Deshalb ist der Erlass eng gefasst: Er widmet sich ausschließlich der beschriebenen Ausgestaltung in den Keramikmal- und Kreativstudios. Andere Betriebsformen oder Freizeitangebote werden nicht erfasst. Auch die übrigen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstarbeitszeiten, Ersatzruhetagen und Ausgleichsregelungen gelten unverändert“, fügte Sozialministerien Heike Hofmann hinzu.

„Ich bin froh und danke Innenminister Poseck dafür, dass wir hier in guter und konstruktiver Zusammenarbeit eine schnelle und praxisnahe Lösung gefunden haben, die dem Sonntagsschutz Rechnung trägt und zugleich der Lebenswirklichkeit der Menschen in Hessen entspricht. Denn genau das ist unser Anspruch“, so die Sozialministerin weiter.