Wiesbaden. Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) – Landesverband Hessen – gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2021 im Eilverfahren stattgegeben und das Land Hessen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 1336/20.WI) eingeleiteten Hauptsacheverfahren verpflichtet, im Beschluss näher bezeichnete Angaben zum Personenpotential des sog. „Flügels“ im Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019 zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form weiter zu verbreiten.
Hierbei handelt es sich um die folgenden Angaben:
„Rechtsextremistisches Personenpotenzial, Der Flügel, Hessen 2019, 600“
(Seite 61, Tabelle, Zeile 19, Spalte 2),
„Mit der unteren Grenze dieser Schätzung als Anhaltspunkt ergab sich für Hessen ein Potenzial von bis zu 600 Personen, die dem Flügel angehörten. “
(Seite 62, Absatz 1, Satz 4),
„Personenpotenzial: In Hessen bis zu 600 (Seite 86, linksbündig, grau hinterlegt)
„Nimmt man die untere Grenze dieser Schätzungen als Anhaltspunkt, ergibt sich für Hessen ein Personenpotenzial von bis zu 600 Personen, das dem Flügel zugerechnet werden kann.“ (Seite 91, Absatz 4, Satz 2)
Es wird richtiggestellt, dass diese Berichterstattung rechtswidrig war.