Konkret sieht die hessische Initiative eine Anpassung des Strafrahmens für die täterschaftliche Begehung des Landfriedensbruchs (§ 125 Strafgesetzbuch; Landfriedensbruch) vor, wenn aus einer Gruppe heraus ein Angriff auf die in § 114 Strafgesetzbuch genannten Personen erfolgt. Damit folgten die Innenminister und -senatoren der Länder auf ihrer 219. Tagung einer Initiative des Hessischen Innenministers Peter Beuth.
„Wir haben im Kreise der Innenministerkonferenz einmal mehr verdeutlicht, dass Tätlichkeiten und Drohungen gegen Einsatzkräfte abstoßende Taten und ein Angriff auf unsere Gesellschaft als Ganzes sind. Der Rechtsstaat muss auf solche Angriffe konsequent und konsistent reagieren. Hessen hat sich bereits in Vergangenheit erfolgreich für eine Strafverschärfung bei tätlichen Angriffen gegen Einsatzkräfte eingesetzt. Es ist ein wichtiges Signal, dass sich die Innenministerkonferenz jetzt auch für eine Verschärfung des Strafrahmens bei Angriffen aus einer Gruppe einstimmig ausgesprochen hat. Denn leider hat sich in verschiedenen Krawallnächten immer wieder gezeigt, dass sich randalierende Gruppen untereinander gegen die Einsatzkräfte solidarisieren. Diese Verrohung dürfen und werden wir nicht hinnehmen. Deshalb ist es gut und wichtig, dass sich die IMK geschlossen in Fällen der täterschaftlichen Begehung für eine Erhöhung des Strafrahmens ausgesprochen hat. Das Mindeststrafmaß bei tätlichen Angriffen auf Einsatzkräfte soll von den seither etablierten drei auf die von Anfang an von Hessen geforderten mindestens sechs Monate erhöht werden, damit kein Täter mit einer Geldstrafe davonkommen kann. Es hat sich in verschiedenen Krawallnächten immer wieder gezeigt, dass sich randalierende Gruppen untereinander gegen die Einsatzkräfte solidarisieren. Wenn ein wütender Mob unsere Polizei, Rettungskräfte und Feuerwehrleute gezielt angreift, sollten Täter nicht mehr wie aktuell nur mit einer Geldstrafe davonkommen können. Die damit verbundene Botschaft ist klar: Wer Einsatzkräfte angreift, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen“, so Hessens Innenminister Peter Beuth.
Rheinland-Pfalz hatte auf der Justizministerkonferenz bereits eine Anpassung des Strafrahmens des § 125 Strafgesetzbuch mit dem Strafrahmen des § 114 StGB („Angriff auf Vollstreckungsbeamte“) vorgeschlagen. Hessen unterstützt diesen Vorstoß und spricht sich dafür aus, dass der Strafrahmen jeweils auf eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug angehoben wird. Bislang sieht der § 125 StGB als Mindeststrafmaß eine Geldstrafe und der § 114 einen dreimonatigen Freiheitsentzug vor, der wiederum häufig in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann. Bei einem Mindeststrafmaß von sechs Monaten wäre eine solche Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen.
Bild- und Videoaufnahmen: Identitätsschutz der Einsatzkräfte stärken
Immer häufiger sehen sich Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten auch der Situation ausgesetzt, dass ihr gesprochenes Wort per Videoaufnahme aufgezeichnet und ohne ihr Einverständnis im Internet veröffentlicht wird. Damit einhergehend können diese Vervielfältigungen zur Veröffentlichung des Familiennamens und Wohnortes und damit zu Bedrohungen führen. Vor diesem Hintergrund unterstützen Hessens Justiz- und Innenminister einen Vorschlag aus Rheinland-Pfalz, die in Frage kommenden Straftatbestände (bspw. die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Strafgesetzbuch) zu erweitern, wenn es sich bei der Videoaufzeichnung um ein nicht öffentlich gesprochenes Wort handelt. Solche Eingriffe werden bis dato nur auf Antrag der jeweils benachteiligten Person verfolgt, die damit ihre persönlichen Adressdaten angeben und sie so auch dem Täter kenntlich machen muss. In diesem Zusammenhang und aus Fürsorgepflicht gegenüber der Einsatzkraft hält die IMK eine Prüfung für angezeigt, bei der künftig dem Dienstvorgesetzten ein Strafantragsrecht eingeräumt werden soll. So könnte der persönliche Schutz von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften und deren Familien deutlich verbessert werden.