Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz zum Abschluss der Frühjahrskonferenz der Innenminister und Senatoren (IMK), die vom 1. bis 3. Juni in Würzburg (Bayern) tagte, hat der Sprecher der unionsgeführten Innenministerien in Deutschland („B-Sprecher“), Hessens Innenminister Peter Beuth, eine Auswahl der mehr als 60 IMK-Beschlüsse vorgestellt und hierbei die parteiübergreifende Zusammenarbeit der Innenminister und -senatoren der Länder hervorgehoben.
Innenminister Peter Beuth sagte auf der Pressekonferenz: „Angesicht des Kriegs in Europa, Angriffen auf unsere Infrastruktur und zerstörerischen Naturkatastrophen müssen wir dringend weiter in unseren Schutz investieren. Deshalb sind sich die Länder einig, dass es dringend Investitionen in den Zivilschutz geben muss, für den der Bund mindestens zehn Milliarden Euro in den nächsten zehn Jahren bereitstellen sollte. Mir persönlich war unser Beschluss zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch besonders wichtig. Die IMK ist sich einig, dass gezielte Strafverfolgung und ein besserer Opferschutz möglich sind. Es ist nicht hinnehmbar, dass diese abscheulichen Darstellungen zum Teil noch Jahre nach der Tat im Internet abrufbar sind. Es freut mich besonders, dass sich die Innenministerinnen und Innenminister auf die hessische Initiative hin darauf einigen konnten, dass wir Speicherfristen von IP-Adressen eingehend prüfen werden, um abscheuliche Verbrechen gegen Kinder und Jugendliche sowie deren Verbreitung noch effektiver bekämpfen zu können. Viel zu oft laufen Ermittlungen bei schrecklichsten Darstellungen von sexuellem Missbrauch ins Leere, weil IP-Adressen bereits gelöscht und die Täter so nicht mehr ausfindig gemacht werden können. Das kann und darf bei derart schrecklichen Delikten nicht sein. Wir brauchen längere Speicherzeiten für IP-Adressen, um Kinderschändern effektiver habhaft werden zu können. Zugleich freut es mich, dass wir uns darauf einigen konnten, dass künftig die grässlichen Darstellungen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schneller und effizienter aus dem Internet gelöscht werden und dies künftig stärker vom BKA koordiniert wird. Damit hat auch diese IMK wieder wichtige Fortschritte zur Stärkung der Sicherheit in Deutschland erreicht.“
IMK für schnelleres Löschen von kinder- und jugendpornografischen Inhalten im Internet
Die IMK hat sich neben bundesweit verstärkten Anstrengungen im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern auch der Eindämmung der Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Kinderpornografie im Netz ausgesprochen. Sie hat sich darauf geeinigt, dass es künftig einen bundesweit zentral koordinierten Melde- und Löschprozess von Darstellungen sexuellen Missbrauchs geben soll, damit diese schneller und effektiver aus dem Netz gelöscht werden können.
Der Fokus des Vorhabens liegt sowohl auf einer Vereinheitlichung der anlassbezogenen Löschung (im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens) als auch auf der anlassunabhängigen Löschung (aktives Monitoring einschlägiger Plattformen). Bei der Darlegung der für die Löschung erforderlichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sollen bereits etablierte Meldewege einbezogen werden und eventuelle Folgewirkungen erörtert werden. Hierbei sind auch aktuelle Prozessanpassungen bei der Bearbeitung von Verdachtshinweisen, kinder- und jugendpornografischer Darstellungen, bereits etablierten Meldewege (z.B. INHOPE-Verbund) sowie Präventions- und Opferschutzaspekte berücksichtigen.
„Es ist unsere gemeinsame Verpflichtung die ohnehin bereits stark traumatisierten Opfer vor weiteren Sexualstraftätern im Netz zu schützen. Es ist nicht hinnehmbar, dass diese abscheulichen Darstellungen zum Teil noch Jahre nach der Tat abrufbar im Internet sind. Unsere Sicherheitsbehörden brauchen dringend weitere Instrumente, um diese abscheulichen Taten sowie deren Verbreitung möglichst frühzeitig zu verhindern“, so Innenminister Peter Beuth.
Rechtsextremisten sollen leichter aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden
Die IMK folgte zudem einer hessischen Initiative und sprach sich dafür aus, dass die Entfernung von rechtsextremistischen Beamtinnen und Beamten aus dem öffentlichen Dienst erleichtert werden soll. Wenn diese künftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung (§130 StGB) verurteilt wurden, sollen sie aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden können. Bisher kann nach Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine rechtssichere Beendigungswirkung erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat erzielt werden.
Innenminister Peter Beuth: „Wir wollen das Grundvertrauen in den Staat stärken. Dazu gehört, dass wir einmal mehr deutlich machen, dass wir rechtsextremes Verhalten von Beamtinnen und Beamten, die nicht mit beiden Beinen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, niemals tolerieren und sie künftig effizienter aus dem öffentlichen Dienst entfernen wollen. Auch wenn es sich im Verhältnis der Gesamtzahl aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst nur um sehr wenige Beamte handelt, ist jeder Fall einer zu viel, denn er erschüttert das Ansehen und das Grundvertrauen in den Staat und seine Institutionen. Beamtinnen und Beamte, die nachweisbar durch ihr Verhalten das friedliche Zusammenleben innerhalb unserer Gesellschaft gefährden, können keine Staatsdiener mehr sein. Ich bin den Kolleginnen und Kollegen dankbar, dass sie die hessische Initiative unterstützen, sodass wir künftig diese Fälle leichter aus dem Beamtenverhältnis entfernen und das Ansehen in den öffentlichen Dienst in Deutschland erhöhen können.“
Das Beamtenstatusgesetz regelt die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen. Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig, wenn diese hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnehmen sowie Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht von Tarifbeschäftigten übernommen werden können. Hierfür werden sie auf Lebenszeit verbeamtet, um die größtmögliche Unabhängigkeit des Beamten sicherzustellen. Gleichwohl kann eine Beamtin oder ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst entlassen werden. Das Beamtenverhältnis wird zwingend aufgelöst bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für eine vorsätzlich begangene Tat durch ein deutsches Strafgericht (§ 41 BBG, § 24 Beamtenstatusgesetz). Damit gehen gleichzeitig auch sämtliche Versorgungsansprüche verloren. Gemäß §33 gehört es zu den Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die Gewährung des jederzeitigen Eintretens ist ein persönliches Eignungskriterium.