Drei Männer stehen neben einem gelben Schild. Darauf steht "Ewersbach Hochschulgemeinde Dietzhölztal Lahn-Dill-Kreis"

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Dietzhölztal erhält Zusatzbezeichnung „Hochschulgemeinde“

Innenminister Roman Poseck hat heute der Gemeinde Dietzhölztal offiziell die Zusatzbezeichnung „Hochschulgemeinde“ verliehen. Es handelt sich um die erste Verleihung dieser Art seit Inkrafttreten des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes (KommFlex) am 12. Februar 2026, mit dem zugleich § 13 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) angepasst wurde. Seitdem können Gemeinden auf Antrag unter anderem die Titel „Hochschulgemeinde“, „Heilbad“, „Kurort“ oder „Kurstadt“ als offiziellen Namenszusatz führen, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Innenminister Roman Poseck betonte vor Ort: „Ich freue mich sehr, der Gemeinde Dietzhölztal heute offiziell die Zusatzbezeichnung „Hochschulgemeinde“ ver­leihen zu dürfen – als sichtbares Zeichen der Anerkennung für ein Miteinander von Bildung, Glauben und Gemeinsinn. Damit trägt die Kommune ihre Identität und Geschichte offen zum Ausdruck und stärkt so das Gemeinschaftsgefühl und den Stolz auf die eigene Heimat.

Identität auch nach außen sichtbar machen

Dietzhölztal steht in einer langen theologischen Tradition, die bis heute fortwirkt. Die Theologische Hochschule Ewersbach prägt Dietzhölztal seit Jahrzehnten in besonderer Weise – geistig, kulturell und gesellschaftlich. Sie steht für wissenschaftliche Qualität ebenso wie für Werteorientierung und Verantwortungsbewusstsein im freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat. Ihre Studenten sowie Absolventen wirken weit über die Region hinaus, während sie zugleich das Leben vor Ort bereichern. Dieses Zusammenspiel von lokaler Verwurzelung und überregionaler Ausstrahlung macht die besondere Bedeutung dieses Standorts aus. Die Bezeichnung ‚Hochschulgemeinde‘ drückt aus, was Dietzhölztal auszeichnet und prägt – eine gewachsene, lebendige und feste Verbindung zwischen Gemeinde und Hochschule.

Die einstimmige Unterstützung durch die kommunalen Gremien unterstreicht, wie stark diese Verbindung in der Gemeinde verankert ist. Mit der Zusatzbezeichnung ‚Hochschulgemeinde‘ wird diese Identität nun auch nach außen sichtbar gemacht.

Merkmale der Kommune würdigen

Eine Zusatzbezeichnung würdigt die besonderen Merkmale einer Kommune. Sie macht sichtbar, was einen Ort besonders einzigartig macht. Für die Bürger stärkt es das Gefühl von Zugehörigkeit und Wertschätzung und verpflichtet zugleich, die die damit verbundenen Werte und Qualitäten zu bewahren und weiterzuentwickeln. Von den 421 Städten und Gemeinden in Hessen führen bislang nur wenige eine solche Zusatzbezeichnung. Mit Dietzhölztal wird nun die 66. Kommune in diesen Kreis aufgenommen.

Es gibt schon jetzt weitere Interessensbekundungen für Namenszusätze. Ich freue mich, wenn künftig noch mehr Städte ihren Markenkern stärker nach außen tragen und lade ausdrücklich zu entsprechenden Antragstellungen der Kommunen ein. Für Hessen ist das ein Gewinn.“

Hintergrund

Mit der erstmaligen Einführung einer gesetzlichen Vorschrift zur Entziehung eines einmal verliehenen Namenszusatzes kann die Verleihung von Namenszusätzen flexibilisiert werden. Durch diese Regelung wird insbesondere einer langjährig erhobenen Forderung des Hessischen Heilbäderverbandes Rechnung getragen.

Zukünftig können Gemeinden auf Antrag die Prädikatstitel „Heilbad“, „Kurort“ oder „Kurstadt“ nach Zustimmung des Magistrats auch als Namenszusatz gemäß § 13 Abs. 2 HGO verliehen werden. Die Prädikatsvoraussetzungen sind in der vom für den Tourismus zuständigen Hessischen Minister erlassenen Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort (KurortV HE) festgelegt. Wurde das Prädikat einmal erteilt, kann das Innenministerium ihn zum Namensbestandteil erheben.

Die betreffenden Prädikate unterliegen gemäß KurortV HE einer regelmäßigen Überprüfung; bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen können diese wieder aberkannt werden. Tritt ein solcher Fall ein, kann nunmehr auch eine Entziehung des Namenszusatzes auf Grundlage dieser kommunalrechtlichen Vorschrift vorgenommen werden. Die fehlende Entziehbarkeit stand bislang einer flexibleren Verwaltungspraxis entgegen: 

Die Regelung bezieht sich nicht ausschließlich auf die genannten Prädikate; sie gilt auch für andere Namenszusätze.