Sieben Personen stehen in einem Raum nebeneinander. Innenminister Poseck und eine weitere Person halten ein gelbes Ortschild hoch mit der schwarzen Aufschrift "Hochschulstadt Oestrich-Winkel"

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Stadt Oestrich-Winkel erhält die Zusatzbezeichnung „Hochschulstadt“

Innenminister Roman Poseck hat heute der Stadt Oestrich-Winkel offiziell die Zusatzbezeichnung „Hochschulstadt“ verliehen. Mit der Verleihung wird die enge und gewachsene Verbindung zwischen der Stadt und der EBS Universität für Wirtschaft und Recht gewürdigt.

Es handelt sich um die zweite Verleihung dieser Art seit Inkrafttreten des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes (KommFlexG) am 12. Februar 2026, mit dem zugleich § 13 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) angepasst wurde.

Innenminister Roman Poseck betonte im Rahmen seines Grußwortes: „Ich freue mich sehr, der Stadt Oestrich-Winkel heute offiziell die Zusatzbezeichnung ‚Hochschulstadt‘ verleihen zu dürfen. Die Verleihung einer solchen Zusatzbezeichnung besitzt eine außergewöhnliche Bedeutung und ist Ausdruck einer besonderen Wertschätzung des Landes Hessen. Sie wird nur unter strengen Voraussetzungen vergeben und würdigt ein herausragendes, identitätsprägendes Merkmal einer Kommune. Zusatzbezeichnungen dienen dabei nicht der Erlangung von Wettbewerbsvorteilen, sondern zeichnen Gemeinden aus, die in besonderer Weise durch ihre geschichtliche Entwicklung, ihre Eigenart oder ihre institutionelle Bedeutung geprägt sind.

Die Zusatzbezeichnung ‚Hochschulstadt‘ hebt die besondere Bedeutung von Wissenschaft, Bildung und Innovation für Oestrich-Winkel hervor. Sie macht sichtbar, dass sich die Stadt mit der EBS Universität für Wirtschaft und Recht zu einem prägenden Hochschul- und Wissenschaftsstandort in Hessen entwickelt hat. Die Hochschule ist seit Jahrzehnten eng mit Oestrich-Winkel verbunden und prägt die Stadt wissenschaftlich, gesellschaftlich und wirtschaftlich in besonderer Weise.

Enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis 

Von den 421 Städten und Gemeinden Hessens führen bislang nur wenige eine solche Zusatzbezeichnung. Mit Oestrich-Winkel wird nun die 68. Kommune in diesen Kreis aufgenommen, was die hohe Bedeutung der heutigen Verleihung unterstreicht. Mit ihrer internationalen Ausrichtung, ihrer akademischen Qualität und der engen Verbindung von Wissenschaft und Praxis stärkt die EBS die Attraktivität Oestrich-Winkels als Bildungs-, Lebens- und Wirtschaftsstandort weit über die Region hinaus. Zugleich bereichern die Studierenden und die internationale Vernetzung der Hochschule das gesellschaftliche Leben vor Ort.

Ich freue mich deshalb sehr, dem einstimmigen Antrag der Stadtverordnetenversammlung von Oestrich-Winkel mit der heutigen Überreichung der Verleihungsurkunde entsprechen zu können. Die Zusatzbezeichnung ‚Hochschulstadt‘ ist Anerkennung für das bislang Geleistete und zugleich Ansporn, die erfolgreiche Verbindung von Wissenschaft, Bildung und kommunalem Leben auch künftig weiterzuentwickeln.“

Hintergrund

Die im Zuge des KommFlexG erstmals eingeführte gesetzliche Möglichkeit, einen verliehenen Namenszusatz wieder zu entziehen, flexibilisiert die Verleihungspraxis bei Namenszusätzen. Durch diese Regelung wird auch einer langjährig erhobenen Forderung des Hessischen Heilbäderverbandes Rechnung getragen.

Zukünftig können Gemeinden auf Antrag die Prädikatstitel „Heilbad“, „Kurort“ oder „Kurstadt“ nach Zustimmung des Magistrats auch als Namenszusatz gemäß § 13 Abs. 2 HGO verliehen werden. Die Prädikatsvoraussetzungen sind in der vom für den Tourismus zuständigen Hessischen Minister erlassenen Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort (KurortV HE) festgelegt. Wurde das Prädikat einmal erteilt, kann das Innenministerium ihn zum Namensbestandteil erheben.

Regelmäßige Überprüfung

Die betreffenden Prädikate unterliegen gemäß KurortV HE einer regelmäßigen Überprüfung; bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen können diese wieder aberkannt werden. Tritt ein solcher Fall ein, kann nunmehr auch eine Entziehung des Namenszusatzes auf Grundlage dieser kommunalrechtlichen Vorschrift vorgenommen werden. Die fehlende Entziehbarkeit stand bislang einer flexibleren Verwaltungspraxis entgegen.

Die Regelung bezieht sich nicht ausschließlich auf die genannten Prädikate; sie gilt auch für andere Namenszusätze.